Begleiteter Umgang2019-05-10T12:15:24+02:00

Begleiteter Umgang

Nach §18 Abs. 3 SGB VIII haben „Kinder und Jugendliche (…) Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie sollen darin unterstützt werden, dass die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684, 1685 und 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.“

Es ist daher die Aufgabe der Leistungserbringerin, eine Kontaktanbahnung zwischen Kind und Umgangsberechtigten zu begleiten und das Risiko von Beziehungsabbrüchen zu verringern. Dabei ist zentral, Konflikte zwischen Elternteilen zu vermeiden und daraus resultierende Belastungen für das Kind zu verhindern. Damit geht einher, die Umgangsberechtigten für die Belange des Kindes zu sensibilisieren und die Kinder zu stärken, ihre Bedürfnisse im Bezug auf den Umgangskontakt zu verbalisieren. Ziel ist es letztlich, alle Beteiligten zu befähigen, ohne unterstützende Maßnahmen einen konfliktfreien Umgang zwischen Kind und Umgangsberechtigten zu ermöglichen.

Die Durchführung der Umgangskontakte soll im Vier-Augen-Prinzip erfolgen.

Von |Familienhilfe|
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