Umgangspflegschaft2019-05-12T10:20:08+02:00

Umgangspflegschaft (§ 1684 Abs. 3 BGB)

Umgangspflegschaft kann beim Vorliegen bestimmter Bedingungen vom zuständigen Familiengericht angeordnet werden. Der Umgangspfleger ist dann befugt, wie und wann der vom Gericht geregelte Umgang des Kindes bzw. der Kinder mit dem getrennt lebenden Elternteil auch gegen den Willen des anderen Elternteils durchgesetzt wird.

Grundsätzlich ist es die Aufgabe und Verantwortung der Eltern, sich bzgl. der Ausgestaltung des Umgangs (Häufigkeit, Dauer, Ort, Übergabe) zu einigen. Der Gesetzgeber macht hierzu keine Vorgaben. Vereinbarungen sollen unter Berücksichtigung der Situation des Kindes sowie der Eltern getroffen werden (z.B. Alter des Kindes, Arbeitszeiten der Eltern, Entfernung).

Die Wohlverhaltensklausel (§1684 Abs. 2 BGB) besagt, dass Eltern sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteile beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.

Das Umgangsrecht gilt unabhängig von Sorgerechtsregelung und Unterhaltszahlungen.

Ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht liegt vor:

  • Wenn die Besuchstage des Umgangsberechtigen dazu benutzt werden, das Kind einem Arzt oder einem Psychologen vorzustellen, um angebliche Mängel in der Erziehungseignung aufzudecken oder auf sonstige Weise im Streit um das Sorgerecht Argumente zu sammeln, (OLG Frankfurt FamRZ 2000, 52M Motzer FamRB 2004, 43, 44)
  • Wenn der Umgangsberechtigte das Kind zur Übertretung ausgesprochener Gebote animiert oder Einflüsse aussetzt, die den ansonsten angewandten Erziehungsgrundsätzen grob zuwiderlaufen.
  • Bei einem Umzug und einem Verschweigen der neuen Anschrift, wenn dadurch planmäßig der Umgang vereitelt werden soll. (OLG München, FamRZ 1997, 1160)
  • Bei eigenmächtigen Verlängerungen des Umgangsrechts über den Rahmen des gerichtlich festgesetzten Umfangs (BayObLG FamRZ 1993, 823,824)

Der Umgangspfleger/In wird durch das Familiengericht bestellt.

  • Voraussetzung für die Anordnung der Umgangspflegschaft ist nach 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB, dass die „Wohlverhaltenspflicht“ nach §1684 Abs. 2 (oft auch als Loyalitätsklausel bezeichnet) „dauerhaft oder wiederholt erheblich beeinträchtigt“ wird. Gemäß § 1684 BGB kann der Umgangspfleger die Herausgabe des Kindes zum Zweck des Umgangs vom betreuenden Elternteil verlangen. Kommt der betreuende Elternteil dem aber nicht nach, kann der Umgangspfleger das Gericht anrufen und einen entsprechenden Titel erwirkten.
  • 1684 Abs. 1 Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
  • Zentrale Norm: § 1684 BGB
    • Das Kind hat grundsätzlich ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen
    • Das bedeutet, das Umgangsrecht besteht unabhängig vom Recht der elterlichen Sorge (gemeinsame, alleinige)
    • Das Gesetz geht davon aus, dass ein Kind für die gedeihliche Entwicklung beide Elternteile braucht.

Der Bundesminister für Justiz

Das Umgangsrecht besteht unabhängig vom Recht der elterlichen Sorge. Es dient dazu, den Kontakt aufrechtzuerhalten und zu fördern. Vor allem nach einer Trennung oder Scheidung der Eltern sollen dem Kind die familiären Beziehungen möglichst erhalten bleiben.

(Kindschaftsrecht – Sorge- u. Umgangsrecht vom 14.09.2015)

Voraussetzung für die Bestellung des Umgangspflegers

  • § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB; d.h. eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht reicht, es muss keine Kindeswohlgefährdung nach § 1666 vorliegen.
  • § 1685 Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen, wenn es dem Wohl des Kindes dient:
    • Großeltern
    • Geschwister
    • (frühere) Ehegatten bzw. Lebenspartner eines Elternteils, die mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
  • § 1686a Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters, wenn es dem Wohl des Kindes dient.

Gesetzliche Grundlage (§ 1684 Abs. 3 BGB)

 „Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnung zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflichten anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wieder erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt §277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.“

Das Familiengericht kann das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies für das Kindeswohl erforderlich ist (§1684 Abs. 4 Satz 1 BGB).

Voraussetzungen hierfür können sein:

  • Gefahr der physischen und psychischen Misshandlung des Kindes durch den umgangsberechtigten Elternteil
  • Verdacht des sexuellen Missbrauchs
  • Bedenken bzgl. einer adäquaten Betreuung während des Umgangs.

Für einen Ausschluss des Umgangsrechts stellt die Rechtsprechung allerdings strenge Anforderungen. Das Gericht wird in der Regel zunächst einen betreuten Umgang anordnen. Wird das Umgangsrecht ausgeschlossen, so bleibt dem betreffenden Elternteil zumindest das Auskunftsrecht nach § 1686 BGB, um sich auf diese Weise von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes laufend zu überzeugen.

Leistungen

Die Familienberatung Rose bietet einen Beratungs- und Unterstützungsanspruch für den umgangsberechtigten Elternteil und dritter Personen an und umfasst in geeigneten Fällen insbesondere die:

  • Vermittlung und Hilfestellung bei der Herstellung von Umgangskontakten
  • Vermittlung und Hilfestellung bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen.
  • Vermittlung und Hilfestellung bei der Befugnis eines Elternteils, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu erlangen.

Des Weitern gehören zu den Aufgaben eines Umgangspflegers von Familienberatung Rose:

  • Beratung bzgl. einer Regelung und Festlegung der Umgangskontakte mit den Beteiligten (Eltern und Kind)
  • Überwachen und Sichern der Durchführung der Umgangskontakte
  • Lösen sehr schwieriger Konfliktsituationen in Trennungsfamilien, die sich schädigend auf das Kind auswirken können.

Zu weiteren Aufgaben eines Umgangspflegers gehören: Äußerung zur Regelung der elterlichen Sorge und zur Umgangsgestaltung:

  • Äußerung zur Frage, ob die Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts dem Wohl des Kindes entspricht
  • Äußerung zur Frage, welchem der Antragsteller die elterliche Sorge übertragen werden sollte.
  • Äußerung zur Frage, ob die Umgangskontakte zum Wohl des Kindes eingestellt werden sollten.

Familienberatung Rose Umgangspfleger verfügen über:

  • Kenntnisse hinsichtlich des Sorge- und Umgangsrechts, sowie der Verfahrensvorschriften
  • (Entwicklung-) Psychologische Kenntnisse
  • Fähigkeit sowohl zu den Kindern als auch zu den Eltern einen guten Kontakt aufzubauen
  • Kenntnisse über die Arbeit mit Hochkonfliktfamilien
  • Gute Nerven

Familienberatung Rose verfügt über geeignete große, freundliche, ansprechende und kindgerechte, Räumlichkeiten. Bei hochstrittigen Eltern sind die Räumlichkeiten von Familienberatung Rose so ausgelegt, dass sich die Eltern, Geschwister oder andere Bezugspersonen nicht begegnen müssen. Die Räumlichkeiten haben zwei Eingänge und  werden durch eine Tür getrennt. Das Kind kann ohne „Loyalitätskonflikte“ jeweils zu dem anderen Elternteil gebracht werden. Auch besteht die Möglichkeit einer Nachbesprechung des Umgangskontaktes.

Alle Familienberatung Rose Umgangspfleger verfügen über langjährige Berufserfahrung im Bereich Kinder- und Jugendhilfe. Familienberatung Rose bietet all seinen Mitarbeitern regelmäßig Teamsitzungen, Supervision, interne und externe Fortbildungen an. Familienberatung Rose Umgangspfleger verfügen über umfassendes, fundiertes Fachwissen und können Stellungnahmen und falls gewünscht Empfehlungen an das Gericht schreiben.

Familienberatung Rose bietet in der Zusammenarbeit:

  • Vertretung des Kindes vor Gericht
  • Teilnahme an der gerichtlichen Kindesanhörung
  • Kind auf die gerichtliche Anhörung kindgerecht vorzubereiten
  • während der Anhörung dem Kind seelische Unterstützung anzubieten und evtl. offene Fragen klären.
  • erkennen einer psychologischen Perspektive
  • entwicklungspsychologische Grundlagen
  • systemische Betrachtung
  • schriftliche Stellungnahme/Bericht

Aufgrund unseres groß aufgestellten, kompetenten Teams kann der Fall „anonymisiert“ in unserer wöchentlichen Teamsitzung/Supervision vorgestellt und durch professionelle Diagnostiker/Therapeuten beraten werden.

Von |Gerichtsaufgaben|

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